§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Waldkindergarten Essen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in 45149 Essen, Juistweg 35.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52, 53ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb eines Waldkindergartens.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2); der Verein hat stimmberechtigte (aktive) und
fördernde (passive) Mitglieder. Die Erziehungsberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliederschaft, alle anderen Mitglieder sollen fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder sein. Im Einzelfall können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive

Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstands sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

(2a) Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Arbeit des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu unterstützen und zu fördern. Aktive Mitglieder erklären sich zudem bereit, über den Beitrag hinaus Aufgaben und Arbeiten im Verein zu übernehmen, um das Funktionieren des Waldkindergartens und das gemeinsame Vereinsleben zu fördern.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.7. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
(5) Die Mitgliedschaft von Eltern, die Ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und/oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (7) Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend neu entscheidet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: – der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/in, einem/einer Schriftführer/in und einem weiteren Vereinsmitglied (Beisitzer/in). Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassenführer/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Beisitzer/in. Sie alle vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte von mehr als 200,– Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

(6) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und
die Kontrolle über die sachgemäße Umsetzung des pädagogischen Konzepts der Einrichtung.

(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands
mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Angestellte und aktive Mitglieder des Vereins können angehört werden. Die Einladung erfolgt mindestens per E-Mail mit einer Frist von 7 Tagen. Die Tagesordnung umfasst mindestens die Punkte a) Festlegung der Tagesordnung, b) Feststellung der Richtigkeit des Protokolls der letzten Vorstandssitzung, c) Anliegen des Elternrates, d) Anliegen des Teams und e)
Festlegung eines Termins für die nächste Vorstandssitzung und wird zu Beginn der Vorstandssitzung festgelegt. Dem Vorstand ist vorbehalten, Themen, die der besonderen Vertraulichkeit bedürfen, in einem geschlossenen Teil der Vorstandssitzung zu behandeln. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sowie die Zusammenarbeit mit dem Elternrat und den Angestellten des Vereins regelt. Die Geschäftsordnung kann nur mit 4/5 der Stimmen des Vorstands geändert werden.

(12) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n, unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über die Ergebnisse vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 1000,- f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
g) Satzungsänderungen (siehe § 9)
h) Auflösung des Vereins (siehe §10)

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied (d. h. jede Familie) hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in den Vorstandssitzungen, den Elternversammlungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollant/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Gerichtstand und Erfüllungsort ist die Stadt Essen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die Satzung trat mit Gründung des Vereins am 20. Februar 2002 in Kraft und wurde am 1. April 2003, am 29. August 2007, am 13. Januar 2009 und am 08. April 2011 geändert.

Essen, 08. April 2011